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Wo Asylanten "Sonderrechte" bekommen, zahlen Deutsche Strafe

24.09.2015  |  Vertrauliche Mitteilungen
Es war ein unangenehmes Erlebnis, das einem völlig unbescholtenen Autohändler anläßlich einer "Geldwäschekontrolle" durch den Zoll widerfuhr. Ein jahrzehntelanger, guter Kunde hatte einige Monate zuvor wieder einmal ein neues Fahrzeug gegen Barzahlung erworben - so, wie er es schon seit vielen Jahrzehnten alle paar Jahre immer wieder machte.

Der Autohändler nahm das Bargeld (etwa 20.000 €) von dem seit ebenfalls etlichen Jahrzehnten am Ort wohnenden und dort gut bekannten Mann entgegen und trug es zur Bank. In seinen Unterlagen - der Händler meinte, das Geldwäschegesetz zu kennen - vermerkte er minutiös den Namen und die Anschrift dieses "Barkunden".

Doch das reichte dem martialisch wirkenden Prüfer vom Zoll (der mit Dienstwaffe im Büro des Händlers erschien ...) nicht aus. Er verwies auf die Buchstaben des Gesetzes, laut denen der Händler eine Fotokopie des Ausweises seines Kunden zu den Akten hätte nehmen müssen. Diese wirklich kleine Unterlassung kostete den Geschäftsmann rund 1.000 € Strafe ...!

Zu einem laxen Umgang mit den Dokumenten ganz bestimmter Kunden sollen nun die deutschen Banken und Sparkassen durch die Finanzaufsichtsbehörde BaFin angehalten werden. Es geht um Kontoeröffnungen durch sogenannte "Flüchtlinge", die im Regelfall über keine den Anforderungen des deutschen Geldwäschegesetzes genügenden Papiere verfügen.

Aus Angst vor Strafe (man denke an den vorstehend genannten Autohändler) verweigerten nämlich bisher die meisten Banken und Sparkassen diesem Personenkreis eine Kontoeröffnung. Nach dem Geldwäschegesetz muß sich schließlich jeder Bankkunde anhand entsprechender Ausweispapiere (die in Kopie auch zu den Akten zu nehmen sind) hinreichend legitimieren.

Um dieses Problem für die Flüchtlinge aus der Welt zu schaffen, erklärte die BaFin nun eine ganze Reihe von Dokumenten deutscher Ausländerbehörden, die nur noch sehr geringe Mindeststandards erfüllen müssen, für ausreichend. Dies geht aus einem kürzlichen Schreiben der Behörde an die Dachorganisation der Bankenverbände eindeutig hervor.

Es reicht nach dem Schreiben aus, wenn die "Ersatzdokumente" u.a. Briefkopf, Siegel und Unterschrift einer deutschen Ausländerbehörde aufweisen sowie ein Foto und Angaben zu Namen, Geburtstag und Staatsangehörigkeit der fraglichen Person. Klargestellt wurde auch, daß eine Kontoeröffnung selbst dann statthaft sei, wenn die Personenangaben ausschließlich auf den vom Flüchtling getätigten (und in keiner Weise überprüfbaren) Angaben beruhen.

Und in einem für das erste Halbjahr 2016 vorgesehenen "Zahlungskontengesetz" (in dem der Rechtsanspruch auf Eröffnung eines reinen Guthabenkontos zementiert werden soll) dürften dann die vorstehend beschriebenen Sonderregeln sogar Gesetzeskraft erlangen ...

Was wird wohl der vom Zollprüfer gepeinigte Autohändler dazu sagen . . .? (tb)


© Vertrauliche Mitteilungen

Auszug aus den wöchentlich erscheinenden Infoblatt Vertrauliche Mitteilungen - aus Politik, Wirtschaft und Geldanlage, Nr.



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