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Die Rolle der Geschäftsbanken

30.04.2010  |  Mag. Gregor Hochreiter
Der folgende Text ist ein Auszug aus dem Buch: "Krankes Geld, Kranke Welt - Analyse und Therapie der Globalen Depression" von Gregor Hochreiter, mit einem Vorwort von Roland Baader. Es ist im Resch-Verlag, ISBN: 978-3-935197-94-6 erschienen. Das Buch ist in jeder Buchhandlung oder über unseren Buchshop erhältlich.

Den weitaus größeren Anteil an der Schöpfung von ungedecktem Geld, auch Buch- oder Giralgeld genannt, ist indes auf die Geschäftsbanken zurückführen. Ihnen ist es gesetzlich gestattet, für täglich fällige Sichteinlagen nur einen geringen Prozentsatz der Einlage als Barreserve zu halten und den weitaus größeren Teil als Kredit zu vergeben. Diese Form des inflationären Geschäftsbankwesens nennt man Teilreserve-Bankensystem. Zur systematischen Herausarbeitung der ökonomischen Auswirkungen eines Teilreserve-Bankensystems muss zunächst präzis zwischen zwei Funktionen einer Geschäftsbank unterschieden werden; einerseits das Hinterlegungs- oder Verwahrungsgeschäft, anderseits das Vermittlungsgeschäft.


Die Sichteinlage

Eine Sichteinlage wie ein Giro- oder Kontokorrentkonto zeichnet sich dadurch aus, dass der Kontoinhaber jederzeit und ohne Kündigungsfrist die Einlage abheben kann. Rechtlich gesehen handelt es sich bei einem Einlagegeschäft um ein Hinterlegungs- oder Verwahrungsgeschäft (lat. "depositum"). Der Kunde ist der Deponent (Kontoinhaber/Hinterleger) und die Bank agiert als Depositar (Verwahrer), der die der Bank zur Verwahrung übergebenen Geldbeträge verwahrt und für diese Dienstleistung wie für jeden anderen entgeltlichen Verwahrungsvertrag, z.B. die Gepäcksaufbewahrung am Bahnhof, eine Gebühr verlangt.

Ein Gebrauch oder Verbrauch der hinterlegten Sache ist dem Depositar nicht gestattet. Zinsen fallen keine an, weil der Einleger nicht für einen gewissen Zeitraum auf die Verfügungsgewalt über seine Einlage verzichtet. Zu jedem Zeitpunkt möchte er auf das hinterlegte Geld zurückgreifen können. In der Bankbilanz wird die Sichteinlage wie folgt verbucht:

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Die Sichteinlage unterscheidet sich zur Bargeldhaltung im Portemonnaie nur dahingehend, dass der Deponent das Verlustrisiko gänzlich ausschalten und das Diebstahlrisiko einem Dritten übergeben möchte.


Die Spareinlage

Streng zu unterscheiden vom Verwahrungsgeschäft ist das Spargeschäft, bei dem die Bank als Mittler ("Intermediär") zwischen Sparer/Kreditgeber und dem Kreditnehmer auftritt. Ein Spargeschäft erkennt man daran, dass der Sparer einen bestimmten Zeitraum auf die Verfügungsgewalt über seine Spareinlage verzichtet und für diesen Verzicht entlohnt wird. Ein Sparkonto ist daher zinstragend. Die Spareinlage ist somit ein entgeltliches Darlehensgeschäft (lat. "mutuum"). Die sprachlich falsche, aber schon antike juristische Erklärung des Wortes "mutuum" aus "ex meo tuum fit" - "Mein wird Dein-Vertrag" zeigt die Funktion dieses Geschäfts an. Bei einer Spareinlage geht das Eigentum über den vereinbarten Zeitraum an die Bank über. Sie darf das Geld gebrauchen und verbrauchen. Geschuldet wird nicht ein- und dasselbe Gut wie bei einem "depositum", sondern ebensoviel derselben Güte (lat. "tantundem eiusdem generis", kurz "tantundem"), ein Gut in gleicher Art und Güte. (1)

Mit der Annahme einer Spareinlage nimmt also die Bank ein Darlehen beim Sparer in der Erwartung auf, den erhaltenen Geldbetrag zu höheren Zinsen an einen Kreditnehmer zu verleihen. Die Bank vermittelt zwischen Sparern und Kreditnehmern, die die Bank für ihre Dienstleistung durch leicht niedrigere Sparzinsen und leicht höhere Kreditzinsen entlohnen. Die Zinsdifferenz zwischen Aktivgeschäft (Kreditvergabe) und Passivgeschäft (Spareinlage) bestimmt die Höhe des unternehmerischen Profits einer Geschäftsbank, gemindert um mögliche Zahlungsausfälle im Aktivgeschäft. In der Bankbilanz werden die Spareinlage und die darauf folgende Kreditvergabe wie folgt verbucht:

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Die Solvenz der Bank ist gesichert, weil die Verbindlichkeit gegenüber dem Sparer während der vereinbarten Einlagefrist nicht schlagend werden kann. Hinsichtlich der Fristenkongruenz, worunter die Übereinstimmung der Fristen der Verbindlichkeiten und Forderungen zu verstehen ist, gilt, dass der von der Bank an den Kreditnehmer vergebene Kredit keine längere Laufzeit aufweisen darf als die vereinbarte Laufzeit der Spareinlage. Die goldene Regel für die Banken in ihrer Tätigkeit als Kreditvermittler lautet daher:

"..., dass zwischen den Aktivgeschäften und den Passivgeschäften ein organischer Zusammenhang hergestellt werde. Der Kredit, den die Bank erteilt, soll in Maß und Art jenem Kredit entsprechen, den sie selbst in Anspruch nimmt. Genauer ausgedrückt: "Es darf der Termin für die fälligen Zahlungsverbindlichkeiten der Bank nicht diesseits des Termines für die Realisierung entsprechender Forderungen fallen." Nur dann kann sie die Gefahr der Insolvenz vermeiden." (2)

Unter keinen Umständen kann also der Sparer während der vereinbarten Einlagefrist auf seine Geldmittel zugreifen, denn diese stehen dem Kreditnehmer über diesen Zeitraum exklusiv zur Verfügung. Die Bankbilanz hat sich verlängert, die Geldmenge bleibt jedoch konstant. Erst nach Ablauf der Bindungsfrist steht die Spareinlage zuzüglich der angefallenen Zinsen wieder dem Sparer exklusiv zur Verfügung.




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