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Sibanye-Stillwater kündigt den Start von Tenderangeboten zum Schuldenabbau an

04.09.2018  |  IRW-Press
Johannesburg, 4. September 2018 - Sibanye-Stillwater (Tickers JSE: SGL und NYSE: SBGL) gab heute den Start einer Ausschreibung zum Rückkauf eines Teils seiner Unternehmensanleihen und Wandelanleihen bekannt.

Die Gruppe wird den Rückkauf aus den vorhandenen Barmitteln finanzieren, einschließlich der 500 Millionen US-Dollar Voraberlöse aus der kürzlich abgeschlossenen Streaming-Transaktion mit Wheaton Precious Metals International Ltd.

Das Übernahmeangebot in Höhe von 400 Mio. US$ ermöglicht Sibanye-Stillwater den Rückkauf und die Rückzahlung von ca. 31% seiner langfristigen Fremdfinanzierungsinstrumente (ein Nominalwert von ca. 432 Mio. US$ des Gesamtnennwerts von 1.500 Mio. US$), wodurch die jährlichen Zinskosten um ca. 26 Mio. US$ (ca. 78 Mio. R3 zu 14,70/US$) reduziert werden.

sagte Neal Froneman, CEO von Sibanye-Stillwater: "Wir freuen uns, die Ausschreibung für den Rückkauf unserer mittelfristigen Unternehmens- und Wandelanleihen unter Verwendung der Erlöse aus der kürzlich abgeschlossenen, kostengünstigen Streamfinanzierung einzuleiten. Der Rückkauf dieser Instrumente schafft sofortigen Wert und wird die jährlichen Finanzaufwendungen und Rückzahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit unserer Verschuldung im Einklang mit unseren strategischen Zielen sinnvoll reduzieren."

Bis zu 350 Millionen USD (einschließlich aufgelaufener Zinsen) werden für den Rückkauf der 6,125%-Anleihe der Stillwater Mining Company mit Fälligkeit am 27. Juni 2022 (die 2022-Anleihe) und der 7,125%-Anleihe mit Fälligkeit am 27. Juni 2025 (die 2025-Anleihe) verwendet, wobei etwa 50 Millionen USD (einschließlich aufgelaufener Zinsen) für den Rückkauf der 1,875% garantierten ungesicherten Wandelanleihe von Sibanye Stillwater (Fälligkeit 26. September 2023) (die Wandelanleihe) verwendet werden. Jedes Angebot erfolgt auf der Grundlage eines separaten "Modifizierten Niederländischen Auktionsverfahrens", das den Inhabern der Wandelschuldverschreibungen bzw. der Schuldverschreibungen 2022 und 2025 zugestellt wird. Die Anleihe ist derzeit an der Irish Stock Exchange und die Wandelanleihe an der Frankfurter Wertpapierbörse notiert.

Die Gruppe hat Barclays Capital Inc. und Absa Bank Limited als International Dealer Manager und D.F. King als Informations- und Tender Agent im Zusammenhang mit den Anleiheangeboten sowie Barclays Bank PLC. und Absa Bank Limited als International Dealer Manager im Zusammenhang mit dem Wandelanleiheangebot beauftragt.

Diese Bekanntmachung enthält nicht die vollständigen Angebotsbedingungen, die in Bezug auf die Schuldverschreibungen in dem Kaufangebot vom 4. September 2018 und im Falle des Wandelschuldverschreibungsangebots in dem Einladungsblatt vom 4. September 2018 enthalten sind (wie jeweils von Zeit zu Zeit geändert oder ergänzt werden können, zusammen mit den Angebotsunterlagen), und unterliegt den nachfolgend näher beschriebenen Angebotsbeschränkungen. Es wird erwartet, dass jede relevante Angebotsunterlage ab heute an die Inhaber der Schuldverschreibungen und/oder der Wandelschuldverschreibungen verteilt wird. Die vollständigen Bedingungen und Anmeldungen an den relevanten Börsen, an denen diese Schuldtitel gehandelt werden, finden Sie hier:

1. 2022 und 2025 Anhang - https://www.sibanyestillwater.com/investors/documents-circulars/2018/item/360-high-yield-bond

2. Wandelanleihen - https://www.sibanyestillwater.com/investors/documents-circulars/2018/item/359-convertible-bond

Weder die Gesellschaft, die International Dealer Managers noch die Informations- und Andienungsstelle geben eine Empfehlung ab, ob ein Inhaber der Schuldverschreibungen und/oder Wandelschuldverschreibungen den gesamten oder einen Teil des Nennbetrags der von ihm gehaltenen Schuldverschreibungen und/oder Wandelschuldverschreibungen anbieten oder nicht anbieten sollte.

Die hier verwendeten und nicht definierten Begriffe haben die Bedeutung, die ihnen in der jeweiligen Angebotsunterlage zugeschrieben wird.

Weitere Bekanntmachungen werden nach Abschluss der Tenderverfahren für die Schuldverschreibungen und Wandelschuldverschreibungen erfolgen.



Kontakte:

Für Investor-Relations-Anfragen wenden Sie sich bitte an uns:
E-Mail: ir@sibanyestillwater.com
James Wellsted
Leiter Investor Relations
+27 (0) 83 453 4014

In Europa
Swiss Resource Capital AG
Jochen Staiger
info@resource-capital.ch
www.resource-capital.ch

Sponsor: J.P. Morgan Equities Südafrika Proprietary Limited

Berater:
Linklaters LLP und ENSafrica sind als Rechtsberater für Sibanye-Stillwater tätig.
White & Case LLP fungiert als Rechtsberater der International Dealer Manager.



Es gilt ausschließlich das Englische Original! Keine Gewähr für Übersetzung.

ANGEBOTE UND AUSSCHÜTTUNGSBESCHRÄNKUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM WANDELSCHULDVERSCHREIBUNGSANGEBOT

Diese Bekanntmachung stellt keine Einladung zur Teilnahme am Wandelschuldverschreibungsangebot in einer Rechtsordnung dar, in der es ungesetzlich ist, ein solches Angebot zu unterbreiten oder eine solche Teilnahme nach den geltenden Wertpapiergesetzen und -vorschriften vorzunehmen. Die Verbreitung dieser Mitteilung in bestimmten Ländern kann durch Gesetze und Verordnungen eingeschränkt sein. Personen, in deren Besitz diese Mitteilung gelangt, sind von Sibanye-Stillwater und dem International Dealer Manager verpflichtet, sich über solche Einschränkungen zu informieren und diese zu beachten.

Vereinigte Staaten. Das Angebot der Wandelanleihe wird weder direkt noch indirekt in oder in oder durch den Postweg oder durch Mittel oder Instrumente des zwischenstaatlichen oder ausländischen Handels oder von Einrichtungen einer nationalen Wertpapierbörse der Vereinigten Staaten oder an oder zugunsten von US-Personen im Sinne der Regulation S des U.S. Securities Act von 1933 in der jeweils gültigen Fassung (der "Securities Act") ("U.S. persons") abgegeben. Dazu gehören unter anderem die Übermittlung von Telefaxen, elektronische Post, Telex, Telefon, Internet und andere Formen der elektronischen Kommunikation. Die Wandelschuldverschreibungen dürfen im Rahmen des Wandelschuldverschreibungsangebots nicht durch eine solche Verwendung, Mittel, Instrumente oder Einrichtungen von oder innerhalb der Vereinigten Staaten oder von US-Personen angedient werden. Dementsprechend werden und dürfen Kopien dieser Mitteilung und anderer Dokumente oder Materialien im Zusammenhang mit dem Wandelschuldverschreibungsangebot weder direkt noch indirekt versandt oder anderweitig übermittelt, verteilt oder weitergeleitet werden (einschließlich, aber nicht beschränkt auf, von Depotbanken, Nominees oder Treuhändern) in oder in die Vereinigten Staaten oder an oder zugunsten von U.S.-Personen. Jedes angebliche Angebot von Wandelschuldverschreibungen, das direkt oder indirekt aus einer Verletzung dieser Beschränkungen resultiert, ist ungültig, und jedes angebliche Angebot von Wandelschuldverschreibungen, das von einer US-Person oder einer in den Vereinigten Staaten ansässigen Person oder von einem Vertreter, Treuhänder oder sonstigen Vermittler, der auf nicht diskretionärer Basis für eine US-Person oder einen Auftraggeber, der Anweisungen aus den Vereinigten Staaten erteilt, abgegeben wird, ist ungültig und wird nicht angenommen.

Jeder Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, der am Wandelschuldverschreibungsangebot teilnimmt, erklärt, dass er keine US-Person ist, sich nicht in den Vereinigten Staaten befindet und nicht an solchen Wandelschuldverschreibungen aus den Vereinigten Staaten teilnimmt, oder dass er für einen Auftraggeber, der keine US-Person ist, der sich außerhalb der Vereinigten Staaten befindet und der keinen Auftrag zur Teilnahme an solchen Wandelschuldverschreibungen aus den Vereinigten Staaten erteilt. Im Sinne dieses und des vorstehenden Absatzes bezeichnet "Vereinigte Staaten" die Vereinigten Staaten von Amerika, ihre Territorien und Besitztümer (einschließlich Puerto Rico, die U.S. Virgin Islands, Guam, American Samoa, Wake Island und die Northern Mariana Islands), jeden Staat der Vereinigten Staaten von Amerika und den District of Columbia.

Vereinigtes Königreich. Die Mitteilung dieser Mitteilung und anderer Dokumente oder Materialien im Zusammenhang mit dem Wandelschuldverschreibungsangebot erfolgt nicht, und diese Dokumente und/oder Materialien wurden nicht von einer autorisierten Person im Sinne von § 21 des Financial Services and Markets Act 2000 in der jeweils gültigen Fassung genehmigt. Dementsprechend werden solche Dokumente und/oder Materialien nicht an die Öffentlichkeit im Vereinigten Königreich verteilt und dürfen nicht an diese weitergegeben werden. Die Übermittlung solcher Dokumente und/oder Materialien als finanzielle Förderung erfolgt nur an Personen im Vereinigten Königreich, die unter die Definition von Investment Professionals (wie in Artikel 19(5) der Financial Services and Markets Act 2000 (Financial Promotion) Order 2005 (die "Financial Promotion Order") definiert) fallen, oder an Personen, die unter Artikel 43(2) oder 49(2)(a) bis (d) der Financial Promotion Order fallen, oder an andere Personen, denen sie anderweitig rechtmäßig im Rahmen der Financial Promotion Order gemacht werden kann.

Italien. Das Angebot der Wandelanleihe, diese Bekanntmachung oder andere Dokumente oder Materialien im Zusammenhang mit dem Angebot der Wandelanleihe wurden und werden nicht dem Genehmigungsverfahren der Commissione Nazionale per le Società e la Borsa ("CONSOB") gemäß den italienischen Gesetzen und Vorschriften unterzogen.

Das Angebot der Wandelanleihe wird in der Republik Italien als freigestelltes Angebot gemäß Artikel 101-bis, Absatz 3-bis der Gesetzesverordnung Nr. 58 vom 24. Februar 1998 in der geänderten Fassung (das "Gesetz über Finanzdienstleistungen") und Artikel 35-bis, Absatz 3 der CONSOB-Verordnung Nr. 11971 vom 14. Mai 1999 in der geänderten Fassung (die "Emittentenverordnung") durchgeführt. Ein in Italien ansässiger oder anderweitig ansässiger Inhaber kann nur dann am Wandelschuldverschreibungsangebot teilnehmen, wenn er ein "qualifizierter Anleger" im Sinne von Artikel 100 des italienischen Finanzdienstleistungsgesetzes und Artikel 34-ter Absatz 1 Buchstabe b) der Emittentenverordnung ist. Dementsprechend kann ein Inhaber, der in der Republik Italien ansässig oder anderweitig ansässig ist und nicht als solcher qualifiziert ist, nicht an dem Wandelschuldverschreibungsangebot teilnehmen, das als Ziel-Wandelanleihe gilt.

Inhaber oder wirtschaftliche Eigentümer der Wandelschuldverschreibungen, die in Italien ansässig oder ansässig sind, können einige oder alle ihrer Wandelschuldverschreibungen im Rahmen des Wandelschuldverschreibungsangebots über autorisierte Personen (wie Wertpapierfirmen, Banken oder Finanzintermediäre, die gemäß dem italienischen Finanzdienstleistungsgesetz, CONSOB Regulation No. 20307 vom 15. Februar 2018 in der jeweils gültigen Fassung und der Gesetzesverordnung Nr. 385 vom 1. September 1993 in der jeweils gültigen Fassung) und in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und Verordnungen oder den Anforderungen der CONSOB oder der Bank von Italien oder einer anderen italienischen Behörde.

Jeder Vermittler muss die geltenden Gesetze und Vorschriften bezüglich der Informationspflichten gegenüber seinen Kunden im Zusammenhang mit der Wandelanleihe oder dem Angebot der Wandelanleihe einhalten.

Frankreich. Das Angebot der Wandelanleihe wird weder direkt noch indirekt der Öffentlichkeit in der Republik Frankreich ("Frankreich") unterbreitet. Weder diese Bekanntmachung noch andere Dokumente oder Materialien im Zusammenhang mit dem Angebot der Wandelanleihe wurden oder werden in Frankreich an die Öffentlichkeit verteilt und nur (i) Anbieter von Wertpapierdienstleistungen im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung für Rechnung Dritter (personnes fournissant le service d'investissement de gestion de? de? de? de? de? de portefeuille pour compte de tiers) und/oder (ii) qualifizierte Anleger (investisseurs qualifiés), die nicht natürliche Personen sind, jeweils auf eigene Rechnung und alle im Sinne von Artikel L.411-1, L.411-2 und D.411-1 des französischen Code Monétaire et Financier, sind zur Teilnahme am Angebot der Wandelanleihe berechtigt. Diese Mitteilung und alle anderen Dokumente oder Materialien im Zusammenhang mit dem Angebot der Wandelanleihe wurden und werden von der Autorité des marchés financiers weder zur Genehmigung vorgelegt noch genehmigt.

Südafrika. Das Angebot der Wandelanleihe (noch irgendwelche Dokumente oder Materialien im Zusammenhang mit dem Angebot der Wandelanleihe) stellt kein öffentliches Angebot in Südafrika im Sinne des South African Companies Act, No. 71 of 2008 ("Companies Act") dar und ist auch nicht dazu bestimmt, einen registrierten Prospekt (wie in § 95(1)(k) des Companies Act definiert) zu bilden, der nach dem Companies Act erstellt und registriert wird.

Das Recht einer in Südafrika ansässigen juristischen oder natürlichen Person, am Angebot der Wandelanleihe teilzunehmen, setzt voraus, dass sie alle erforderlichen Devisenkontrollgenehmigungen gemäß den Bestimmungen der South African Exchange Control Regulations, 1961, die gemäß dem Currency and Exchanges Act, 1933, den Richtlinien und Richtlinien der Financial Surveillance Department of the South African Reserve veröffentlicht wurden, erhalten hat.


Allgemeines

Weder diese Bekanntmachung noch deren elektronische Übermittlung stellen ein Angebot zum Kauf oder die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Wandelschuldverschreibungen und die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf von Wandelschuldverschreibungen im Rahmen des Wandelschuldverschreibungsangebots dar, werden von den Inhabern unter keinen Umständen angenommen, in denen ein solches Angebot oder eine solche Aufforderung rechtswidrig ist. In jenen Jurisdiktionen, in denen die Wertpapiere, der blaue Himmel oder andere Gesetze verlangen, dass das Wandelanleiheangebot von einem lizenzierten Broker oder Händler gemacht wird und der International Dealer Manager oder eines seiner verbundenen Unternehmen ein solcher lizenzierter Broker oder Händler in einer solchen Jurisdiktion ist, gilt das Wandelanleiheangebot als vom International Dealer Manager oder einem solchen verbundenen Unternehmen im Namen von Sibanye-Stillwater in dieser Jurisdiktion gemacht.

Jeder von Sibanye-Stillwater und der International Dealer Manager behält sich das Recht vor, nach eigenem Ermessen im Zusammenhang mit einem Angebot von Wandelschuldverschreibungen zum Kauf gemäß dem Angebot für Wandelschuldverschreibungen zu prüfen, ob eine solche von einem Inhaber abgegebene Erklärung richtig ist, und wenn eine solche Untersuchung durchgeführt wird und Sibanye-Stillwater daher (aus irgendeinem Grund) feststellt, dass eine solche Darstellung nicht korrekt ist, kann ein solches Angebot oder eine solche Vorlage abgelehnt werden.

Das Angebot der Wandelanleihe wird nicht an eine natürliche oder juristische Person (eine "Person") gerichtet (a), die sich im Besitz oder unter der Kontrolle einer solchen Person befindet oder befindet (aber nur, wenn diese Person im Rahmen der entsprechenden Sanktionen (wie diese Begriffe in den einschlägigen Vorschriften oder in einer Anleitung in Bezug auf diese Vorschriften ausgelegt werden) auch als sanktionspflichtig angesehen wird), eine Person, die in (i) der aktuellsten Liste "Specially Designated Nationals and Blocked Persons" (die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung unter: https://www. zu finden ist) beschrieben oder benannt ist.treasury.gov/ofac/downloads/sdnlist.pdf), (ii) die aktuellste "Konsolidierte Liste der Personen, Gruppen und Körperschaften, gegen die EU-Finanzsanktionen verhängt wurden" (die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens abrufbar ist unter: http://eeas.europa.eu/cfsp/sanctions/consol-list/index_en.htm) oder (iii) die Foreign Sanctions Evaders List (die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens unter http://www.treasury.gov/ofac/downloads/fse/fselist. zu finden ist.pdf); oder (b-) die anderweitig Gegenstand oder Ziel von Sanktionen ist, die von einer "Sanktionsbehörde" (d.h. (x) dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen; und (y) den zuständigen Regierungsinstitutionen und Agenturen der USA, des Vereinigten Königreichs, der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, einschließlich, ohne Einschränkung, des Office of Foreign Assets Control des US-Finanzministeriums, des United States Department of State, des United States Department of Commerce and Her Majesty's Treasury),- verwaltet oder durchgesetzt werden, und zwar nicht nur aufgrund ihrer Aufnahme in diese: (i) die aktuellste Liste der "Sectoral Sanctions Identifications" (die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung unter: http://www.treasury.gov/resource-center/sanctions/SDN-List/Pages/ssi_list.aspx) (die "SSI-Liste"), (ii) die Anhänge III, IV, V und VI der Verordnung Nr. 833/2014 des Rates, geändert durch die Verordnung Nr. 960/2014 des Rates (die "EU-Anhänge"), oder (iii) jede andere von einer Sanktionsbehörde geführte Liste mit ähnlicher Wirkung wie die SSI-Liste oder die EU-Anhänge.


ANGEBOTE UND VERTRIEBSBESCHRÄNKUNGEN IN BEZUG AUF DIE NOTENANGEBOTE

Diese Mitteilung stellt weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zum Kauf von Schuldverschreibungen dar, noch ist sie eine Aufforderung zur Annahme der Schuldverschreibungen. Stillwater Mining Company macht die Schuldverschreibungen nur durch und gemäß den Bedingungen der entsprechenden Angebotsunterlagen. Die Schuldverschreibungen werden nicht an Inhaber von Schuldverschreibungen in einer Jurisdiktion abgegeben (noch werden Angebote von oder im Namen von ihnen angenommen), in der ihre Herstellung oder Annahme nicht im Einklang mit den Wertpapieren, dem blauen Himmel oder anderen Gesetzen dieser Jurisdiktion stehen würde. Diese Bekanntmachung ist in Verbindung mit den entsprechenden Angebotsunterlagen zu lesen.

Diese Bekanntmachung stellt keine Einladung zur Teilnahme an den Anleiheangeboten in einer Rechtsordnung dar, in der eine solche Einladung oder eine solche Teilnahme nach geltendem Wertpapierrecht unzulässig ist. Die Verbreitung dieser Mitteilung kann in bestimmten Rechtsordnungen gesetzlich eingeschränkt sein. Personen, in deren Besitz diese Mitteilung gelangt, sind von der Emittentin, den Garantiegebern, den International Dealer Managern und der Informations- und Ausschreibungsstelle verpflichtet, sich über solche Beschränkungen zu informieren und diese einzuhalten.

Vereinigtes Königreich. Die Mitteilung dieser Mitteilung und anderer Dokumente oder Materialien im Zusammenhang mit den Anleiheangeboten wurde nicht von einer autorisierten Person im Sinne von § 21 des Financial Services and Markets Act 2000 (das "FSMA") genehmigt. Dementsprechend werden solche Dokumente und/oder Materialien nicht an die Öffentlichkeit im Vereinigten Königreich verteilt und dürfen nicht an diese weitergegeben werden. Die Übermittlung solcher Dokumente und/oder Materialien ist von der Beschränkung der finanziellen Förderung gemäß § 21 Abs. 1 FSMA ausgenommen, da sie sich nur an diese richtet und nur an diese übermittelt werden darf: (1) Personen, die sich außerhalb des Vereinigten Königreichs befinden (2) Investment Professionals, die unter Artikel 19(5) der Financial Services and Markets Act 2000 (Financial Promotion) Order 2005 (die "Order") fallen; (3) Personen, die bestehende Mitglieder oder Gläubiger der Stillwater Mining Company oder andere Personen gemäß Artikel 43(2) der Order sind; (4) vermögende Unternehmen und andere Personen, denen sie rechtmäßig mitgeteilt werden können, die unter Artikel 49 Absatz 2 Buchstaben a) bis d) der Verordnung fallen, oder (5) andere Personen, denen solche Dokumente und/oder Materialien rechtmäßig übermittelt werden können, wenn § 21 Absatz 1 des FSMA nicht für Stillwater Mining Company gilt (alle diese Personen zusammen werden als "relevante Personen" bezeichnet). Diese Bekanntmachung und alle anderen Dokumente sind Materialien, die sich auf die Angebote beziehen und nur relevanten Personen zugänglich sind. Jede Person, die keine relevante Person ist, sollte nicht aufgrund dieses Dokuments oder seines Inhalts handeln oder sich darauf verlassen.

Frankreich. Die Notenangebote werden weder direkt noch indirekt an die Öffentlichkeit in der Republik Frankreich abgegeben. Diese Bekanntmachung und alle anderen Dokumente oder Angebotsunterlagen im Zusammenhang mit den Anleiheangeboten dürfen in der Republik Frankreich nicht an die Öffentlichkeit verteilt oder verbreitet werden. Nur (a) Personen, die Wertpapierdienstleistungen im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung für Rechnung Dritter erbringen (personnes fournissant le service d'investissement de gestion de portefeuille pour compte de tiers) und/oder (b) qualifizierte Anleger (investisseurs qualifiés), die für eigene Rechnung handeln, ausgenommen Personen (jeweils ein "qualifizierter Anleger") im Sinne von Artikel L. 411-1, L. 411-2 und D. 411-1 des französischen Code monétaire et financier und der entsprechenden Vorschriften sind zur Teilnahme an den Anleiheangeboten berechtigt. Weder diese Bekanntmachung noch andere Angebotsunterlagen wurden der Autorité des marchés financiers zur Genehmigung vorgelegt.

Italien. Keines der Schuldverschreibungen, der entsprechenden Angebotsunterlagen oder anderer Dokumente oder Materialien, die sich auf die Schuldverschreibungen beziehen, wurde oder wird dem Genehmigungsverfahren der Commissione Nazionale per le Società e la Borsa ("CONSOB") gemäß den geltenden italienischen Gesetzen und Vorschriften unterzogen. Die Note Offers werden in der Republik Italien ("Italien") als freigestellte Angebote gemäß Artikel 101-bis, Absatz 3-bis der Gesetzesverordnung Nr. 58 vom 24. Februar 1998 in der jeweils gültigen Fassung ("Finanzdienstleistungsgesetz") und Artikel 35-bis, Absatz 4 der CONSOB-Verordnung Nr. 11971 vom 14. Mai 1999 in der jeweils gültigen Fassung durchgeführt. Inhaber oder wirtschaftliche Eigentümer der Schuldverschreibungen, die in Italien ansässig oder ansässig sind, können ihre Schuldverschreibungen über autorisierte Personen (wie Wertpapierfirmen, Banken oder Finanzintermediäre, die diese Tätigkeiten in Italien gemäß dem Finanzdienstleistungsgesetz, der CONSOB-Verordnung Nr. 16190 vom 29. Oktober 2007 in der geänderten Fassung und der Gesetzesverordnung Nr. 385 vom 1. September 1993 in der geänderten Fassung ausüben dürfen) und in Übereinstimmung mit allen anderen geltenden Gesetzen und Vorschriften sowie den von CONSOB oder einer anderen italienischen Behörde gestellten Anforderungen zum Kauf anbieten. Jeder Vermittler muss die geltenden Gesetze und Vorschriften bezüglich der Informationspflichten gegenüber seinen Kunden im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen oder den entsprechenden Angebotsunterlagen einhalten.

Belgien. Weder diese Bekanntmachung noch andere Dokumente oder Materialien im Zusammenhang mit den Anleiheangeboten wurden oder werden der belgischen Behörde für Finanzdienstleistungen und Märkte ("Autorité des services et marchés financiers"/"Autoriteit voor Financiële Diensten en Markten") vorgelegt oder mitgeteilt oder von ihr genehmigt. Die Schuldverschreibungen werden in Belgien nicht im Wege eines öffentlichen Angebots im Sinne der Artikel 3, §1, 1° und 6, §1 des belgischen Gesetzes vom 1. April 2007 über öffentliche Übernahmeangebote ("loi relative aux offres publiques d'acquisition"/"wet op de openbare overnamebiedingen") in der jeweils gültigen Fassung abgegeben. Dementsprechend darf und wird diese Bekanntmachung nicht beworben werden, und die Angebote werden nicht verlängert, und diese Bekanntmachung und alle anderen Dokumente oder Materialien, die sich auf die Angebote beziehen, dürfen und werden nicht direkt oder indirekt an eine andere Person in Belgien als an "qualifizierte Anleger" ("investisseur qualifié"/"gekwalificeerde belegger") im Sinne von Artikel 10, §1 des belgischen Gesetzes vom 16. Juni verteilt werden, gemäß Artikel 6 §3 des genannten belgischen Gesetzes vom 1. April 2007 über öffentliche Übernahmeangebote. Soweit Belgien betroffen ist, richten sich die Anleiheangebote nur an qualifizierte Anleger, wie oben definiert. Dementsprechend dürfen die in dieser Mitteilung oder in anderen Dokumenten oder Materialien im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen enthaltenen Informationen nicht für andere Zwecke verwendet oder an andere Personen in Belgien weitergegeben werden.

Südafrika. Weder die Schuldverschreibungen (noch irgendwelche Dokumente oder Materialien im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen) stellen ein öffentliches Angebot in Südafrika im Sinne des Companies Act, Nr. 71 von 2008 ("Companies Act") dar, noch ist es beabsichtigt, einen eingetragenen Prospekt (im Sinne von § 95(1)(k) des Companies Act) zu erstellen und zu registrieren.

Das Recht einer juristischen oder natürlichen Person, die in Südafrika ansässig ist, an den Anleiheangeboten teilzunehmen, setzt voraus, dass diese Person alle erforderlichen Devisenkontrollgenehmigungen gemäß den South African Exchange Control Regulations, 1961, die gemäß dem Currency and Exchanges Act, 1933, den Richtlinien und Richtlinien des Financial Surveillance Department of the South African Reserve veröffentlicht wurden, erhalten hat.

General. Weder diese Mitteilung noch ihre elektronische Übermittlung stellen ein Angebot zum Kauf oder eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Schuldverschreibungen dar (und Angebote von Schuldverschreibungen zum Kauf gemäß den Schuldverschreibungen werden von den Inhabern nicht angenommen), wenn ein solches Angebot oder eine solche Aufforderung rechtswidrig ist. In jenen Jurisdiktionen, in denen die Wertpapiere, der blaue Himmel oder andere Gesetze verlangen, dass die Notenangebote von einem lizenzierten Broker oder Händler gemacht werden und die International Dealer Managers oder eines ihrer verbundenen Unternehmen ein solcher lizenzierter Broker oder Händler in einer solchen Jurisdiktion ist, gelten die Notenangebote als von den International Dealer Managers oder einem solchen verbundenen Unternehmen im Namen der Emittentin in dieser Jurisdiktion gemacht. Darüber hinaus wird davon ausgegangen, dass jeder Inhaber, der an den Anleiheangeboten teilnimmt, bestimmte Zusicherungen in Bezug auf die oben genannten Jurisdiktionen und im Allgemeinen wie in "Die Angebotsverfahren für Anleihen" dargelegt gibt. Jedes Angebot von Schuldverschreibungen zum Kauf gemäß den Schuldscheinangeboten eines Inhabers, der nicht in der Lage ist, diese Erklärungen abzugeben, wird nicht angenommen. Die Emittentin, die Garantiegeber, die internationalen Dealer-Manager und die Informations- und Andienungsstelle behalten sich das Recht vor, nach eigenem Ermessen im Zusammenhang mit einem Kaufangebot für Schuldverschreibungen gemäß den Schuldscheinangeboten zu prüfen, ob eine solche Darstellung eines Inhabers korrekt ist, und wenn eine solche Untersuchung durchgeführt wird und die Emittentin (aus welchem Grund auch immer) feststellt, dass eine solche Darstellung nicht korrekt ist, kann ein solches Angebot oder eine solche Vorlage abgelehnt werden.


VORAUSSCHAUENDE AUSSAGEN

Diese Mitteilung enthält "zukunftsgerichtete Aussagen" im Sinne der "Safe Harbor"-Bestimmungen des United States Private Securities Litigation Reform Act von 1995. Zukunftsgerichtete Aussagen können durch die Verwendung von Wörtern wie "Ziel", "wird", "Prognose", "erwarten", "potenziell", "beabsichtigen", "einschätzen", "antizipieren", "können" und anderen ähnlichen Ausdrücken identifiziert werden, die zukünftige Ereignisse oder Trends vorhersagen oder anzeigen oder keine Aussagen über historische Sachverhalte sind. Die in dieser Mitteilung enthaltenen zukunftsgerichteten Aussagen beinhalten eine Reihe bekannter und unbekannter Risiken, Ungewissheiten und anderer Faktoren, von denen viele schwer vorherzusagen sind und die im Allgemeinen außerhalb der Kontrolle von Sibanye-Stillwater liegen und die dazu führen könnten, dass die tatsächlichen Ergebnisse und Ergebnisse von Sibanye-Stillwater wesentlich von den historischen Ergebnissen oder von den in solchen zukunftsgerichteten Aussagen ausgedrückten oder implizierten zukünftigen Ergebnissen abweichen. Diese zukunftsgerichteten Aussagen beziehen sich nur auf das Datum dieser Mitteilung. Sibanye-Stillwater übernimmt keine Verpflichtung, diese zukunftsgerichteten Aussagen zu aktualisieren oder zu überarbeiten, um Ereignisse oder Umstände nach dem Datum dieser Mitteilung oder das Eintreten unvorhergesehener Ereignisse widerzuspiegeln, es sei denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben.

Die Ausgangssprache (in der Regel Englisch), in der der Originaltext veröffentlicht wird, ist die offizielle, autorisierte und rechtsgültige Version. Diese Übersetzung wird zur besseren Verständigung mitgeliefert. Die deutschsprachige Fassung kann gekürzt oder zusammengefasst sein. Es wird keine Verantwortung oder Haftung für den Inhalt, die Richtigkeit, die Angemessenheit oder die Genauigkeit dieser Übersetzung übernommen. Aus Sicht des Übersetzers stellt die Meldung keine Kauf- oder Verkaufsempfehlung dar! Bitte beachten Sie die englische Originalmeldung auf www.sedar.com, www.sec.gov, www.asx.com.au/ oder auf der Firmenwebsite!

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