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BFH bestätigt Auskunftspflicht über gespeicherte Daten

01.09.2025  |  Vertrauliche Mitteilungen
In einem wegweisenden Urteil gab der Bundesfinanzhof (BFH) einem Steuerpflichtigen Recht, der unter Bezugnahme auf die Datenschutz-Grundverordnung von seinem Finanzamt umfassende Informationen darüber haben wollte, welche Daten über ihn gespeichert sind, wie diese weiterverarbeitet und an wen sie ggf. weitergegeben werden.

Das Finanzamt hatte das Begehren abgelehnt mit dem Hinweis, daß dies ein zu großer Aufwand wäre und der Steuerpflichtige deshalb keinen Anspruch auf Auskunft habe.

In dem Urteil (Az. IX R 25/22 vom 14.01.2025) hat der BFH nun klargestellt, daß der Steuerpflichtige sehr wohl ein Auskunftsrecht hat und dieses nur dann abgelehnt werden darf, wenn das Auskunftsbegehren missbräuchlich, z.B. zu häufig, begehrt würde.

Davon wäre beispielsweise auszugehen, wenn weitgehend inhaltsgleiche Auskunftsbegehren jeden Monat neu gestellt würden. In diesem Fall war das aber ganz klar nicht gegeben, so daß das Finanzamt zur Auskunft verpflichtet ist.

Die nun vom BFH bekräftigte Auskunftspflicht des Finanzamts dürfte gerade vor dem Hintergrund staatlicher "Spionagetätigkeiten" gegen die Bürger noch eine besondere Brisanz erlangen.

Wenn nun nämlich z.B. Sozialkassen, Abteilungen des Innenministeriums oder kommerzielle Dritte sensible Steuerdaten "auf dem kleinen Dienstweg“ erhalten sollten, kann dies zukünftig über ein DSGVO-Auskunftsbegehren ermittelt und ggf. geahndet werden.


© Vertrauliche Mitteilungen

Auszug aus den "Vertrauliche Mitteilungen", Nr. 4660


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