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Lexikon

Aktie

Eine Aktie nach dem deutschen Aktiengesetz (AktG) ist:

  • ein Bruchteil des Grundkapitals (§§ 1 Abs. 2, 29 AktG)
  • der Inbegriff der Rechte und Pflichten derjenigen, welche ihre Einlagen auf die Aktie im Sinne von Nr. 1 geleistet haben (Aktionär) gegenüber der Gesellschaft (etwa §§ 11, 12, 64 AktG, vergleichbar mit dem Geschäftsanteil an einer GmbH)
  • ein Wertpapier, welches den Anteil an einer Gesellschaft (auch Anteilsschein) verbrieft.

In Deutschland werden die Gesellschaften, die ihr Grundkapital in Aktien zerlegen und diesen Anteil verbriefen, als Aktiengesellschaft (AG) oder Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) bezeichnet. Aktien können (müssen aber nicht) an einer Wertpapierbörse oder außerbörslich gehandelt werden.


Referenz: Wikipedia.org
Kategorie: Wirtschaft

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