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Das neue OECD-Agreement "Gemeinsamer Meldestandard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten"

25.07.2014  |  Dr. Dietmar Siebholz
Nach monatelangen Vorbereitungen, aber nicht unerwartet und durch einige Hinweise schon vorangekündigt, haben sich im ersten Schritt die OECD-Länder beim Treffen in St. Petersburg darauf geeinigt, zur (offizielle Version) Vermeidung von Geldwäsche, Drogenhandel, Waffenhandel etc. (nun auch offen zugegeben) zum genauen Erfassen der Finanzströme einen automatischen Informationsaustausch ab dem 01.01.2015 zu vereinbaren

Im Vorwort zu diesem Agreement vom 06.05.2014 und auch im Folgetext wird klar erklärt, dass man die Kapitalströme genauestens kontrollieren will und sich an dem Beispiel der USA mit dem Konzept FATCA (ich berichtete schon vor einiger Zeit über dieses Finanz-Monstrum, in dem für mich unvorstellbare Bedingungen zementiert wurden) orientiert..


So heißt es schon im Vorwort: "…um eine Umgehung des gemeinsamen Meldestandards zu vermeiden, wurde dieser in dreierlei Hinsicht auf einen breiten Geltungsbereich hin aufgestellt", nämlich Folgendes:

  • 1) Die in Bezug auf meldepflichtige Konten zu meldenden Finanzinformationen umfassen alle Arten von Kapitalanlagen (u.a. Zinsen, Dividenden, Einkünfte aus bestimmten Versicherungsverträgen und andere ähnliche Erträge) aber auch Kontoguthaben und Erlöse aus der Veräußerung von Finanzvermögen.

  • 2) Die meldepflichtigen Finanzinstitute im Rahmen des gemeinsamen Meldestandards umfassen nicht nur Banken und Verwahrstellen (es ist nicht definiert, was diese sein wollen, also frei interpretierbar und somit erweiterbar wie z.B. Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater etc.), sondern auch andere Finanzinstitute wie Makler, bestimmte Organismen für die gemeinsame Anlage von Wertpapieren (OGAW) und bestimmte Versicherungsgesellschaften.

  • 3) Die meldepflichtigen Konten umfassen Konten von natürlichen Personen und Rechtsträgern (einschließlich Trusts und Stiftungen), wobei der Meldestandard auch die Pflicht zur Prüfung passiver Rechtsträger und ggf. Meldung der natürlichen Personen, die diese Rechtsträger tatsächlich beherrschen, beinhaltet.

Der Meldestandard beschreibt zudem die Sorgfaltspflichten, die die Finanzinstitute zur Identifizierung meldepflichtiger Konten zu erfüllen haben. Der gemeinsame Meldestandard wird in innerstaatliches Recht umgesetzt werden müssen, während die Mustervereinbarung innerhalb bestehender Rechtsrahmen (§ 6 des multilateralen Übereinkommens über die gegenseige Amtshilfe in Steuersachen oder entsprechend Art. 26 in bilateralen Doppelbesteuerungs-Abkommen) ausgeführt werden kann.


Was für Aktivitäten sind zu erwarten bzw. von den Finanzinstituten zu erfüllen?

  • a) Bei bestehenden Konten natürlicher Personen müssen die Finanzinstitute die Konten überprüfen, wobei es keinen Schwellenwert (also eine Art Vermögensfreitrag nach unten) gibt. Dabei wird dann zwischen Konten mit hohem Wert und von geringerem Wert unterschieden. Die Institute müssen dann die Ansässigkeit anhand von mit Belegen dokumentierten Hausanschriften oder mithilfe einer Indiziensuche feststellen- Bei widersprüchlichen Indizien ist eine Selbstauskunft einzuholen. Für Konten mit hohem Wert gelten erweiterte Sorgfaltspflichten z.B. eine Suche in Papierunterlagen und Nachfrage beim Kundenbetreuer nach den Fakten aus der Kundenbetreuung, die ihm bekannt sind.

  • b) Bei Neukonten natürlicher Personen sieht der Standard eine Selbstauskunft (sowie deren Plausibilitätsprüfung) vor, wobei kein Schwellenwert gilt. Es ist anzunehmen, dass mit der Selbstauskunft auch eine erweiterte Haftung abgeleitet werden wird.

  • c) Bei bestehenden Konten von Rechtsträgern (also juristische Personen) müssen die Finanzinstitute feststellen, ob der Rechtsträger selbst meldepflichtig ist oder bei Bedarf eine Selbstauskunft einholen und ob der Rechtsträger eine passive Non Financial Entity ist, bei denen dann die Ansässigkeit der beherrschenden Personen zu ermitteln ist. Bestehende Konten von Rechtsträgern unter 250.000 $ (oder den Gegenwert in anderen Währungen) müssen nicht überprüft werden.

  • d) Bei Neukonten von Rechtsträgern müssen dieselben Überprüfungen wie bei bestehenden Konten durchgeführt werden. Da die Beschaffung einer Selbstauskunft für Neukonten jedoch einfacher(gemeint ist wohl: "für die Finanzinstitute") ist, gilt hier nicht der Schwellenwert von 250.000 $.

  • e) Der Bericht sagt ferner, "es gibt gute Gründe (sagt aber nicht welche?), warum einzelne Staaten und Gebiete möglicherweise weiter gehen und beispielsweise die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten für bestehende Konten so erweitern möchten, dass alle Auslandsansässigen oder alle in den Ländern ansässigen Personen erfasst werden, mit denen sie einen Rechtsakt über den Informationsaustausch geschlossen haben.

  • f) Der Kommentar zum Agreement beschreibt dann die Vorschriften und Verwaltungsverfahren, über die ein umsetzender Staat verfügen sollte, um eine wirksame Umsetzung des Meldestandard gewährleisten zu können.



Welche Informationen sollen/können ausgetauscht werden? Hierzu § 2 Abs. 2 a bis g:

  • a) Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer, Geburtsdatum und -ort jeder meldepflichtigen Person, die Inhaber des Kontos sind. Bei Rechtsträgern müssen die beherrschenden Personen ermittelt werden.

  • b) Kontonummer

  • c) Name der meldenden Finanzinstitution

  • d) Kontostand und Kontenwerte - einschließlich des Barwerts oder des Rückkaufswerts bei rückkaufsfähigen Versicherungs- und Rentenversicherungsverträgen zum Ende des betreffenden Kalenderjahres oder zum Zeitpunkt der Auflösung eines Kontos.





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