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Ankauf gestohlener Bankdaten war gestern?

05.08.2014  |  Elitebrief
Die Diskussion mit forschen Finanzministern wie etwa Peer Steinbrück früher oder dem NRW Finanzminister heute über den Ankauf gestohlener Bankdaten war ja immer etwas peinlich: So richtig widerlegen konnten sie die Rechtswidrigkeit dieses Handelns nie - für sie sprach allenfalls das Prinzip, dass der Zweck die Mittel heilige.

Das hat sich erledigt oder wird sich bald erledigt haben. Hier muss sich bald keiner mehr die Finger dreckig machen. Der Ankauf gestohlener Bankdaten war gestern. Was hier jetzt im Gange ist hat eine ähnliche Wirkung wie dieser Ankauf. Nur: jetzt ist alles legal.

Das Stichwort, welches berechtigterweise für Nervosität sorgt, lautet Gruppenanfragen. Schon heute können die Finanzämter ausländischer Finanzbehörden um Amtshilfe bitten und zwar nicht nur über einen ganz bestimmten Kapitalanleger - sie können Informationen bezüglich bestimmter Sachverhalte oder Merkmale einholen:

Wenn die Steuerfahnder glauben, bestimmte Verhaltensmuster verschiedener Kapitalanleger entdeckt zu haben, können sie eine ganze Gruppe von Personen, von der sie glauben, dass sie bei ihr fündig werden, zum Gegenstand des Auskunftsersuchens machen. Die gemeinten Kapitalanleger werden dann nur durch diese mehr oder weniger gemeinsamen Kriterien identifiziert, nicht über ihren Namen oder ihr Konto.

Die Rechtsgrundlage für solche Gruppenanfragen ist der allgemeine Informationsaustausch, der über Doppelbesteuerungsabkommen ermöglicht wird und über verschiedene nationale Amtshilfegesetze. Die Schweiz beispielsweise hat im Bundesgesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen solche Gruppenanfragen mit Wirkung zum 1. Januar 2013 ermöglicht.

In der EU wird ein automatischer Informationsaustausch nach und nach eingeführt, beginnend seit dem 1. Januar 2014 mit den Informationen zu fünf folgenden Einkunftsarten:

Vergütungen aus unselbständiger Arbeit, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen, Lebensversicherungsprodukte, die nicht von anderen Rechtsakten der Union über den Austausch von Informationen oder vergleichbaren Maßnahmen erfasst sind, Ruhegehälter und Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Einkünfte daraus.

Ab dem 1. Januar 2017 schließlich startet voraussichtlich ein automatischer Informationsaustausch bezogen auf alle Einkünfte von Vermögen. Die Liste der Einkunftsarten von Vermögen, für die ein automatischer Informationsaustausch erfolgen soll, wird dann erweitert um Dividenden, Veräußerungsgewinne und Lizenzgebühren.


Der gläserne Geldanleger im Ausland

Verschiedene Staaten handeln bereits in vorauseilendem Gehorsam. Das Fürstentum Liechtenstein hat angekündigt, dass es von sich aus auf Staaten zugeht, um den automatischen Informationsaustausch anzubieten. Es kann sein, dass hier auch rückwirkende Meldungen erfolgen, und zwar für Tatbestände seit dem 1. Januar 2014.

Was ist zu tun? Kapitalanleger mit bislang unversteuerten Einkünften aus Kapitalanlagen sollten sich überlegen, sobald wie möglich, jedenfalls noch in 2014, vor dem Inkrafttreten des automatischen Informationsaustauschs, bei ihrer Bank in den bekannten Ländern Kontoauszüge einzufordern zusammen mit Erträgnis-, Depot- und Vermögensaufstellungen.

Man mag sich mit der Nacherklärung auf den strafrechtlich relevanten Zeitraum beschränken (einfache Steuerstraftaten fünf Jahre, bei größerem Volumen - etwa ab 50.000 EUR - zehn Jahre). Dabei beginnt die Verjährung der Straftat mit Bekanntgabe des unrichtigen Steuerbescheids. Da ist aber unbedingt auch noch die 10-jährige Festsetzungsverjährungsfrist zu berücksichtigen.

Richtig gefährlich wird es ab 2015, wenn die ersten Meldungen über Kapitaleinkünfte automatisch erfolgen. Denn mit diesen automatischen Meldungen wäre dann das Merkmal der Tatentdeckung zugleich erfüllt: Ab dann gibt es für diese Fälle keine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung mehr.


Die OECD rüstet auf

Zur Speerspitze im Kampf gegen Geldwäsche entwickelt sich die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD). Auf sie geht der Plan eines automatischen Informationsaustauschs von Kontendaten zwischen den Ländern zurück. Banken und sonstige Finanzinstitute sollen verpflichtet sein, alle wichtigen Daten über ihre Kunden zu sammeln und an die nationalen Finanzbehörden zu übermitteln: Kontostand, Identität, Zinseinkünfte und weiteres Einkommen.

Da ist es nur wenig tröstlich, dass sog. "fishing expeditions" unzulässig sein sollen. Gemeint ist eine auf Ausforschung gerichtete Beweisanforderung an das Finanzinstitut ohne tatsächliche Anhaltspunkte. Dieses feinsinnige Verbot scheint doch etwas lebensfremd. Es ist allenfalls eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für Exegeten juristischer Texte.

Starten soll dieser Datenaustausch also im September 2017. Für Interessierte sei gesagt, dass sich der von der OECD hierfür entwickelte Standard nicht für Entwicklungsländer eignet. Denn es können nur solche Länder Informationen empfangen, die auf dem gleichen Niveau die Daten erheben und speichern können. So manches Entwicklungsland kann dies nicht leisten. Die OECD bietet jedoch Hilfe an.

Mitmachen werden neben den großen Industriestaaten auch diejenigen, die man bisher zu den klassischen Steueroasen zählte wie die Britischen Jungferninseln, wohl auch die Kanalinseln, Liechtenstein und die Caymans. Die Schweiz hat signalisiert, sich anzuschließen. Von den bisher wichtigen Steueroasen fehlt Hongkong. Für manches Geld, das z.Zt. nervös herum oszilliert werden wohl die jeweiligen Eigentümer sich einmal ganz genau anschauen, wer denn nun mit der OECD kooperiert und wer sich hinter seiner mangelnden technischen Ausrüstung versteckt.


© RA Jürgen E. Leske
www.raleske.de

Quelle: Der Beitrag erschien im kostenfreien Newsletter "Elite Brief", der Elite Report Redaktion.



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