Schweiz: Kontrolle des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs ab 1. März
18.02.2009 | Redaktion
Bern, 11.02.2009 - In Zukunft kann im Rahmen der Zollkontrolle nach mitgeführten Barmitteln gefragt werden. Die Zollbeteiligten werden verpflichtet, über sich selbst sowie über die Höhe, den Verwendungszweck und die wirtschaftlich berechtigte Person der Barmittel Auskunft zu erteilen. Der Bundesrat hat die entsprechende Verordnung heute verabschiedet. Sie wird auf den 1. März 2009 in Kraft treten.
Das Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d´action financière (GAFI), das am 1. Februar 2009 in Kraft getreten ist, sieht u.a. eine Ergänzung des Zollgesetzes vom 18. März 2005 vor. Danach unterstützt die Eidgenössische Zollverwaltung im Rahmen ihrer Aufgaben die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung.
Die vom Bundesrat verabschiedete und auf den 1. März 2009 in Kraft gesetzte Verordnung sieht aufgrund der Spezialempfehlung IX der GAFI vor, dass die Zollverwaltung im Rahmen der Zollkontrolle Personen über mitgeführte Barmittel im Betrag von mindestens 10.000 Franken oder entsprechendem Gegenwert bei ausländischen Währungen befragen kann. Die Zollbeteiligten sind zur Auskunft verpflichtet: über sich selbst sowie über die Höhe, den Verwendungszweck und die wirtschaftlich berechtigte Person der Barmittel. Als Barmittel gelten Bargeld sowie übertragbare Inhaberpapiere, Aktien, Obligationen, Schecks und ähnliche Wertpapiere.
Bei Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung kann die Zollstelle auch Auskünfte verlangen, wenn der Betrag der Barmittel den Schwellenwert von 10.000 Franken oder den entsprechenden Gegenwert bei ausländischen Währungen nicht erreicht. Die Zollstelle kann zudem die Barmittel vorläufig beschlagnahmen.
Über die erhaltenen Auskünfte erstatten die Zollstellen im Informationssystem des Grenzwachtkorps (GWK) Bericht. Die entsprechenden Meldungen werden regelmässig ausgewertet.
Adresse für Rückfragen:
Kontakt/Herausgeber
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Hermann Kästli, Chef Hauptabteilung Recht und Abgaben, Oberzolldirektion
Telefon 031 322 65 03
Eidgenössisches Finanzdepartement
Internet: http://www.efd.admin.ch
Das Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d´action financière (GAFI), das am 1. Februar 2009 in Kraft getreten ist, sieht u.a. eine Ergänzung des Zollgesetzes vom 18. März 2005 vor. Danach unterstützt die Eidgenössische Zollverwaltung im Rahmen ihrer Aufgaben die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung.
Die vom Bundesrat verabschiedete und auf den 1. März 2009 in Kraft gesetzte Verordnung sieht aufgrund der Spezialempfehlung IX der GAFI vor, dass die Zollverwaltung im Rahmen der Zollkontrolle Personen über mitgeführte Barmittel im Betrag von mindestens 10.000 Franken oder entsprechendem Gegenwert bei ausländischen Währungen befragen kann. Die Zollbeteiligten sind zur Auskunft verpflichtet: über sich selbst sowie über die Höhe, den Verwendungszweck und die wirtschaftlich berechtigte Person der Barmittel. Als Barmittel gelten Bargeld sowie übertragbare Inhaberpapiere, Aktien, Obligationen, Schecks und ähnliche Wertpapiere.
Bei Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung kann die Zollstelle auch Auskünfte verlangen, wenn der Betrag der Barmittel den Schwellenwert von 10.000 Franken oder den entsprechenden Gegenwert bei ausländischen Währungen nicht erreicht. Die Zollstelle kann zudem die Barmittel vorläufig beschlagnahmen.
Über die erhaltenen Auskünfte erstatten die Zollstellen im Informationssystem des Grenzwachtkorps (GWK) Bericht. Die entsprechenden Meldungen werden regelmässig ausgewertet.
Adresse für Rückfragen:
Kontakt/Herausgeber
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Hermann Kästli, Chef Hauptabteilung Recht und Abgaben, Oberzolldirektion
Telefon 031 322 65 03
Eidgenössisches Finanzdepartement
Internet: http://www.efd.admin.ch