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Bundeskabinett verabschiedet Gesetzesentwurf für Zweites Finanzmarktstabilisierungsgesetz

18.12.2011  |  Redaktion
Das Bundeskabinett hat heute den Gesetzesentwurf für ein Zweites Finanzmarktstabilisierungsgesetz verabschiedet.

Damit sollen sehr zeitnah die Beschlüsse des Europäischen Rates vom 26. Oktober 2011 umgesetzt werden. Der Gesetzentwurf passt sich in die Maßnahmen der letzten Monate ein, die ergriffen wurden, um das Vertrauen in die Stabilität des Finanzsystems als Ganzes sicherzustellen.

Die Ende 2010 ausgelaufenen Instrumente des Finanzmarktstabilisierungsfonds sollen erneut vollständig genutzt werden können, wobei Voraussetzung zur Intervention nicht mehr die konkrete Gefährdung des einzelnen Instituts ist, sondern die Gefährdung der Stabilität des Finanzsystems. 

Aufgrund der Beschlüsse des Europäischen Rats vom 26. Oktober 2011 sollen bestimmte systemrelevante Banken zum 30. Juni 2012 höhere Eigenmittelanforderungen erfüllen. Diese höheren Eigenmittelanforderungen sollen primär am Markt durch die Banken und deren Eigentümer erfüllt werden.

Darüber hinaus wurde aber in Brüssel verabredet, dass die Mitgliedstaaten als Rückfalloption nationale Mechanismen zur Unterstützung bereitstellen, wenn die Banken den Kapitalbedarf nicht vollständig am Kapitalmarkt decken können. Um die Stabilität der Banken zu sichern und zugleich eine übermäßige Bilanzsummenreduktion ("Deleveraging") zu vermeiden, ist auch die Bereitstellung von Liquiditätsgarantien erforderlich. 

Mit dem jetzt vom Kabinett beschlossenen Gesetzesentwurf können die Ende 2010 ausgelaufenen Instrumente des Finanzmarktstabilisierungsfonds ("SoFFin") erneut vollständig genutzt werden. Dies bedeutet, dass Garantien zur Refinanzierung bis zu einer Höhe von 400 Mrd. Euro bereitgestellt werden können und dass Kapitalmaßnahmen bis zu 80 Mrd. Euro zur Verfügung stehen. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen an den Kapitalmärkten wird das so genannte Zweckgesellschafts-modell (d.h. eines der beiden bisher schon bestehenden sog. "Bad-Bank"-Modelle, also die Übernahme von Garantien für auf Zweckgesellschaften ausgelagerte Wertpapiere) erweitert, so dass dieses Modell nicht nur - wie bisher - für strukturierte Wertpapiere Anwendung finden kann. 

Die BaFin kann zudem im Rahmen eines auf EU-Ebene abgestimmten Vorgehens für einzelne Institute höhere Eigenmittelanforderungen festsetzen, wenn dies erforderlich ist, um eine drohende Störung der Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes abzuwenden. Damit können auch die europäischen Eigenkapitalvorgaben umgesetzt werden. Die BaFin kann auch - wie von der EBA vorgesehen - verlangen, dass die Institute in einem Plan nachvollziehbar darlegen, auf welche Weise sie die angeordnete erhöhte Eigenmittelausstattung einhalten werden.

Wenn der Plan nach Auffassung der BaFin keine ausreichenden Maßnahmen vorsieht, kann diese eine kurzfristige Nachbesserung des Planes zur Einhaltung der Kapitalvorgaben verlangen. Der Vorstand muss bei der Verbesserung des Plans ebenfalls die Möglichkeit eines Antrages beim SoFFin in Betracht ziehen. Bei unzureichender Überarbeitung des Plans kann die BaFin einen Sonderbeauftragten bestellen.

Die Prüfung der Pläne erfolgt ggf. im Einvernehmen mit dem interministeriellen Lenkungsausschuss der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung. Sowohl bei der Gewährung von Garantien und von direkten Kapitalhilfen sollen die Vergütungssysteme auf Angemessenheit und Anreizwirkung hin überprüft und ggf. angepasst werden, auch insoweit gehen die Regelungen über die früheren SoFFin-Vorgaben hinaus. 

Die Regelungen sind so ausgestaltet, dass Kosten für die öffentlichen Haushalte möglichst vermieden werden. Die Stabilisierungsmaßnahmen müssen zudem angemessen entgolten werden. Es gilt einen weiteren Vertrauensverlust in das Finanzsystem mit den damit einhergehenden negativen Auswirkungen zu vermeiden und damit die Grundlage für stabiles Wachstum und Beschäftigung zu legen.  

Mit einem beschleunigten Gesetzgebungsverfahren erhalten die deutschen Finanzunternehmen frühzeitig Rechtssicherheit. Die Maßnahmen sind bis zum 31. Dezember 2012 befristet.


© Bundesministerium der Finanzen

Zum Download des Gesetzentwurfes: PDF




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